Der bisherige Satz 4 erhält folgende Fassung: "Im Übrigen bildet abweichend von § 54 Abs. (4) Die Absätze 2 und 3 sind in den Fällen des Nachteilsausgleichs für ehemalige Soldatinnen und Soldaten nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz und dem Soldatenversorgungsgesetz, für ehemalige Zivildienstleistende nach dem Zivildienstgesetz sowie für ehemalige Entwicklungshelferinnen und Entwicklungshelfer nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz entsprechend anzuwenden. 2. (1) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung (§ 28) oder die Versetzung (§ 29) haben keine aufschiebende Wirkung. Vollbeschäftigung vor Beginn der Altersteilzeit im Block-/Teilzeitmodell kann die Beamtin oder der Beamte ohne Mitwirkung des Landespersonalausschusses abweichend von § 21 Abs. 2 und 3 BeamtStG Anwendung. Zur Übersicht des landesbeamtengesetzeses von Rheinland-Pfalz § 80b Altersteilzeit die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit der Beamtin oder des Beamten beeinflussen kann, zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit der Beamtin oder des Beamten führen kann oder. (6) Die Wirkungen der Bestimmungen der Absätze 4 und 5 sind unter Berücksichtigung der mit ihnen verfolgten Regelungsziele vor Ablauf des 31. (3) In den Fällen des § 67 Abs. Wird die Beamtin oder der Beamte auf Zeit im Anschluss an ihre oder seine Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen, so gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. In § 23 Abs. S. 89), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Lebensjahres. (1) Schwangerschaft, Mutterschutz, Elternzeit, die Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren, die Pflege eines im Sinne des § 75 Abs. (7) Die Landesregierung wird ermächtigt, Näheres zu den Pflegezeiten durch Rechtsverordnung zu regeln. Das Dienstzeugnis muss auf Verlangen auch über die ausgeübte Tätigkeit und die erbrachten Leistungen Auskunft geben. 2 wird die Verweisung "§ 224a Abs. über die Gewährung von Beihilfen für Wahlleistungen bei stationärer Krankenhausbehandlung gegen Zahlung eines monatlichen Betrages und einer zusätzlichen Eigenbeteiligung bei der Wahlleistung Zweibettzimmer. § 75 Abs. die Probezeit, insbesondere ihre Verlängerung und Anrechnung von Zeiten gleichwertiger Tätigkeit auf die Probezeit (§ 20). 3 Satz 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz, § 130 Abs. Die Beamtin oder der Beamte hat Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder, die für dem Hauptamt zuzurechnende Tätigkeiten in einem Organ eines Unternehmens gezahlt werden, entgegenzunehmen und unverzüglich an den Dienstherrn abzuliefern. (2) Steht einer beihilfeberechtigten Person oder deren Angehörigen wegen unrichtiger Abrechnung von Leistungen in den Fällen des § 66 Abs. I S. 266) in der jeweils geltenden Fassung; ein Anspruch auf Beihilfen für Aufwendungen dieser Personen - ausgenommen Geburtsfälle - besteht nur, wenn deren Einkünfte (§ 2 Abs. 1 und 3 Satz 1 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV) in der Fassung vom 3. In § 98 Abs. Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, kann die Beamtin oder der Beamte angewiesen werden, den Aufenthaltsort so zu wählen, dass die Dienststelle innerhalb der gebotenen Zeit erreicht werden kann. S. 293), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. In den Nummern 6 und 7 wird die Angabe "§ 2" jeweils durch die Angabe "§ 1 Abs. Die am 30. 21 Jahren das vollendete 61. (1) In das Beamtenverhältnis kann auch berufen werden, wer, ohne die vorgeschriebenen Zugangsvoraussetzungen zu erfüllen, die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat (andere Bewerberin, anderer Bewerber). für Bewerberinnen und Bewerber, die eine Ausbildung für Bereiche besonderen öffentlichen Bedarfs durchlaufen. (4) Den Bewerberinnen und Bewerbern darf kein Nachteil entstehen aus: der Erfüllung einer Dienstpflicht nach Artikel 12a des Grundgesetzes bis zur Dauer von zwei Jahren. § 137 LBG, Änderung des Landesgesetzes zur Ersetzung und Ergänzung von Bestimmun... § 138 LBG, Änderung des Landespersonal Vertretungsgesetzes, § 139 LBG, Änderung des Landesdatenschutzgesetzes, § 140 LBG, Änderung des Landesrichtergesetzes, § 141 LBG, Änderung des Sparkassengesetzes, § 142 LBG, Änderung weiterer Landesgesetze, § 143 LBG, Änderung weiterer Landesverordnungen, § 144 LBG, Übergangsbestimmungen zur Altersteilzeit, Gesamte Vorschrift zur Druckliste hinzufügen, /Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/LBG,RP - Landesbeamtengesetz/, http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=4161782,1, Verleihung der Dienstherrnfähigkeit durch Satzung, Unmittelbares und mittelbares Beamtenverhältnis, Zulassung von Ausnahmen für die Berufung in das Beamtenverhältnis, Zuständigkeit für die Ernennung, Wirkung der Ernennung, Stellenausschreibung, Feststellung der gesundheitlichen Eignung, Feststellung der Nichtigkeit der Ernennung, Verbot der Führung der Dienstgeschäfte, Bei einem anderen Dienstherrn erworbene Vorbildung und Laufbahnbefähigung, Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung, Benachteiligungsverbot, Nachteilsausgleich, Wechsel der Laufbahn oder des Laufbahnzweigs, Zuständigkeit, Verfahren und Wirkung der Entlassung, Wirkung des Verlustes der Beamtenrechte und eines Wiederaufnahmeverfahrens, Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze, Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung von Körperschaften, Einstweiliger Ruhestand von politischen Beamtinnen und Beamten, Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung und Auflösung von Behörden, Verfahren bei Dienstunfähigkeit und begrenzter Dienstfähigkeit, Ruhestand bei Beamtenverhältnis auf Probe, Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, Annahme von Titeln, Orden und Ehrenzeichen, Dienstvergehen von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten, Erfüllungsübernahme bei Schmerzensgeldansprüchen, Übergang von Ersatzansprüchen auf den Dienstherrn, Altersteilzeit bis zur gesetzlichen Altersgrenze, Altersteilzeit über die gesetzliche Altersgrenze hinaus, Höchstdauer von Urlaub und unterhälftiger Teilzeitbeschäftigung, Erholungsurlaub, Urlaub aus anderen Anlässen, Genehmigungsfreie Nebentätigkeiten, Anzeigepflicht, Verfahren bei nebentätigkeitsrechtlichen Entscheidungen, Automatisierte Verarbeitung von Personalaktendaten, Auskunft an Beamtinnen und Beamte, Informationspflichten des Dienstherrn, Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Berufsverbänden, Mitwirkung der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der kommunalen Spitzenverbände, Wissenschaftliches und künstlerisches Personal an Hochschulen, Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes, Beamtinnen und Beamte des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes bei Justizvollzugsanstalten, Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamte auf Zeit, Zuständigkeit bei unmittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten, Zuständigkeit bei mittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten, Übergangsbestimmung für Beamtinnen und Beamte auf Probe, Übergangsbestimmung für am 30. (3) Soweit zwingend erforderlich, können durch Laufbahnvorschriften (§§ 25 und 26) innerhalb einer Laufbahn fachspezifisch ausgerichtete Laufbahnzweige gebildet werden. Der Antrag auf Verlängerung eines Urlaubs ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des genehmigten Urlaubs zu stellen. 3, die §§ 17 und 19 Abs. (1) Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte sind dienstunfähig (§ 26 Abs. 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. 2 wird der Klammerzusatz "(§ 69 Abs. 2, § 23 Abs. Lebensjahr vollenden. (2) Die gesundheitliche Eignung für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit, in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein anderes Beamten- oder Beschäftigungsverhältnis mit dem Ziel der späteren Verwendung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens festzustellen. (5) Beamtinnen und Beamte im Sinne des § 41 leisten keine Probezeit. Nach dem Wechsel in ein anderes Amt darf die bisherige Amtsbezeichnung nicht mehr geführt werden; bei der Versetzung in ein Amt mit geringerem Grundgehalt darf neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz "außer Dienst" oder "a.D." geführt werden. 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch genehmigungs- und anzeigepflichtige Nebentätigkeiten acht Stunden in der Woche überschreitet. 1 oder Abs. (1) Die Zulassung zu einem Vorbereitungsdienst darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil die Bewerberin oder der Bewerber die für das betreffende Einstiegsamt vorgeschriebene Vorbildung im Bereich eines anderen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworben hat. Für Bewerberinnen und Bewerber, die am 25. 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden. (4) Das Beamtenverhältnis der Beamtinnen und Beamten auf Zeit, bei denen die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf einer Wahl beruht (Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten), endet auch durch Abwahl, wenn diese gesetzlich vorgesehen ist. § 48 Abs. I S. 2774)" werden gestrichen. Dezember 2022 (GVBl. März 1971 Inhaltsverzeichnis: § 1 Geltungsbereich § 2 Urlaubsjahr § 3 Arbeitstage § 4 Verfahren (5) Das Ehrensoldgesetz in der Fassung vom 18. Juni 2012 geltenden Fassung erworben hat, erfüllt wie folgt die Zugangsvoraussetzungen nach § 15: die Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die Zugangsvoraussetzungen zum ersten Einstiegsamt. Für beamtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie für das beamtete sonstige wissenschaftliche und künstlerische Personal an Hochschulen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit nicht das Hochschulgesetz, das Verwaltungshochschulgesetz oder das Universitätsmedizingesetz etwas anderes bestimmen. Kann der Beamtin oder dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden, soll der Umfang der Arbeitszeit erhöht werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. 5" ersetzt. S. 45), BS 2030-1-23, wird wie folgt geändert: In § 3a werden nach dem Klammerzusatz "(BGBl. 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG)" ersetzt. 1. § 44 LBG, Verfahren bei Dienstunfähigkeit und begrenzter Dienstfähigkeit (zu den... § 45 LBG, Ruhestand bei Beamtenverhältnis auf Probe (zu § 28 BeamtStG), § 46 LBG, Wiederherstellung der Dienstfähigkeit (zu § 29 BeamtStG), § 48 LBG, Beginn des Ruhestands, Zuständigkeiten, § 49 LBG, Verfassungstreue (zu § 33 BeamtStG), § 52 LBG, Ausschluss von dienstlichen Handlungen, § 53 LBG, Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (zu § 39 BeamtStG), § 54 LBG, Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses (zu § 41 BeamtStG), § 55 LBG, Annahme- und Ablieferungspflicht, § 56 LBG, Annahme von Titeln, Orden und Ehrenzeichen, § 60 LBG, Schadensersatz (zu § 48 BeamtStG). 1 BeamtStG zugelassen worden ist, kann von einer Eidesleistung abgesehen werden. 3 Satz 1 BeamtStG und in den Fällen des § 23 Abs. Beamtinnen und Beamte dürfen Titel, Orden und Ehrenzeichen von einem ausländischen Staatsoberhaupt oder einer ausländischen Regierung nur mit Genehmigung der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten annehmen. 1 wird die Angabe "§ 2" durch die Angabe "§ 1 Abs. I S. 782)" die Worte "in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt. Januar 2027 beginnen. 1 Satz 3 ist nicht zulässig. S. 333), BS 2032-42, wird wie folgt geändert: In § 1 Abs. Eine disziplinarrechtliche Verfolgung wird dadurch nicht ausgeschlossen. Urlaub nach den §§ 76 und 77, Teilzeitbeschäftigung nach § 75 Abs. In die Grundakte ist ein vollständiges Verzeichnis aller Teil- und Nebenakten aufzunehmen. 4 BeamtStG muss der oder dem Dienstvorgesetzten gegenüber erklärt werden. Die Worte ", und der Beträge nach § 4 Abs. In Satz 1 wird die Angabe "§ 2" durch die Angabe "§ 1 Abs. bei Witwen und Witwern sowie hinterbliebenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern nach 55 v.H. der vorhandenen Ausbildungsplätze nicht übersteigen. dienstliche Belange nicht entgegenstehen. nach Art und Umfang die Arbeitskraft so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten behindert werden kann. 1 Satz 3 LDSG gilt entsprechend. (1) Die Personalakte ist durch technische und organisatorische Maßnahmen vor unbefugter Einsichtnahme zu schützen. September 2017 heilfürsorgeberechtigt waren, wird weiterhin Heilfürsorge gewährt, solange sie Dienstbezüge erhalten. Nebentätigkeitsverordnung (NebVO) Erster Abschnitt - Allgemeines 01.10.2001. a BeamtStG die Zulassung einer Ausnahme. Nach der Fußnote 2 werden folgende Fußnoten 3 bis 6 angefügt: 4) Als Beförderungsamt. 2 LBG § 83 Abs. Schriftliche Stellungnahmen sind auf Verlangen zu erörtern. (2) Hat der Dienstherr zur Rückdeckung seiner sich aus § 66 Abs. (2) Tätigkeiten nach Absatz 1 Nr. der Leistung eines freiwilligen Wehrdienstes nach dem Soldatengesetz. Leistungen, die aufgrund Rechtsvorschrift oder arbeitsvertraglicher Vereinbarung zustehen, sind zu berücksichtigen; Ausnahmen können durch Rechtsverordnung nach Absatz 5 zugelassen werden. 1 erfolgt die Auswahl nach Absatz 2, innerhalb der Bewerbergruppe nach Satz 1 Nr. § 118 LBG, Beamtinnen und Beamte des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdi... § 119 LBG, Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamte auf Zeit, § 121 LBG, Verwaltungsrechtsweg, Revision (§ 54 BeamtStG), § 124 LBG, Zuständigkeit bei unmittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten, § 125 LBG, Zuständigkeit bei mittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten, § 129 LBG, Übergangsbestimmung für Beamtinnen und Beamte auf Probe. Die Fortbildungsqualifizierung vermittelt unter Berücksichtigung der Vor- und Ausbildung sowie der vorhandenen förderlichen Berufserfahrung eine entsprechende Qualifikation für die dem nächsthöheren Einstiegsamt folgenden Beförderungsämter. Dies gilt nur, wenn für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren vor Beginn des Monats, in dem die jeweils geltende Regelaltersgrenze oder die besondere Altersgrenze erreicht wird, und höchstens zwei Jahre danach Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt wird. Die Zeiträume vor und nach der jeweils geltenden Regelaltersgrenze oder der besonderen Altersgrenze müssen gleich lang sein. 24 Jahren das vollendete 60. (1) Werden Beamtinnen, Beamte, Versorgungs- oder Altersgeldberechtigte oder deren Angehörige körperlich verletzt, gesundheitlich geschädigt oder getötet, so geht ein sich hieraus gegen einen Dritten ergebender gesetzlicher Schadensersatzanspruch dieser Personen insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser während einer auf der gesundheitlichen Schädigung beruhenden Dienstunfähigkeit oder infolge der gesundheitlichen Schädigung oder der Tötung zu Leistungen verpflichtet ist. Die Beihilfeberechtigten sind auf die Beleihung hinzuweisen. (1) Beamtinnen und Beamte dürfen dem Dienst nicht ohne Genehmigung fernbleiben. (4) Der Übergang der Ansprüche kann nicht zum Nachteil der Geschädigten oder Hinterbliebenen geltend gemacht werden. 1 die Einstellung in einem Beförderungsamt möglich gewesen wäre. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Unterlagen über Heilfürsorge und Heilverfahren. 1 bezeichneten Beamtinnen und Beamten in den Fällen des § 18 Abs. unter welchen Bedingungen die Beamtin oder der Beamte zur Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn in Anspruch nehmen darf sowie in welcher Höhe hierfür ein Entgelt zu entrichten ist und rückständige Beträge hieraus zu verzinsen sind; das Entgelt kann pauschaliert und nach einem Vomhundertsatz der für die Nebentätigkeit bezogenen Bruttovergütung bemessen werden. 2 bis 4 treten am 1. 2 Buchst. Oktober 2013 (GVBl. (1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen, die, eine pflegebedürftige nahe Angehörige oder einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen pflegen oder. (1) Dieses Gesetz gilt neben dem Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG -) vom 17. die Tätigkeit in einem Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft. Zur Laufbahn gehören auch Vorbereitungsdienst und Probezeit. 7 Satz 2 werden die Worte "dürfen nur für die Überprüfung der Einhaltung der Arbeitszeit sowie für besoldungsrechtliche Zwecke verwendet werden und" gestrichen. Zur Zahlung der ihnen zustehenden Leistungen ist auch der Dienstherr verpflichtet, zu dem sie abgeordnet sind. die Beauftragte oder den Beauftragten der Landesregierung für Migration und Integration. 3 Satz 1 und Abs. Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, Dienstkleidung zu tragen, wenn es ihr Amt erfordert. (2) Maßgebend für die Anzeigepflicht nach § 41 Satz 1 BeamtStG ist ein Zusammenhang der Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung mit der dienstlichen Tätigkeit innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beendigung des Beamtenverhältnisses. § 90 Abs. (1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Mai 2026 zu prüfen. bei entsprechenden beruflichen Erfahrungen oder sonstigen Qualifikationen, die zusätzlich zu den in § 15 geregelten Zugangsvoraussetzungen erworben wurden, wenn die Laufbahnverordnung (§ 25) dies bestimmt. 3 Satz 1 Nr. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sowie die darüber hinaus in § 7 Abs. (4) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten kann der Eintritt in den Ruhestand bei Vorliegen eines dienstlichen Interesses um höchstens zwei Jahre hinaus geschoben werden. (3) Insgesamt bis zu 20 v.H. (2) Die zur gesundheitlichen Betreuung durchzuführenden Untersuchungen erfolgen durch die Amtsärztin oder den Amtsarzt oder durch eine beamtete Ärztin oder einen beamteten Arzt. 2 Satz 2 und Abs. Ist ein Zeitausgleich aus in der Person der Lehrkraft liegenden Gründen nicht oder nicht vollständig möglich, ist eine Ausgleichszahlung nach Maßgabe der besoldungsrechtlichen Vorschriften zu gewähren. (2) Wird im Gnadenwege der Verlust der Beamtenrechte in vollem Umfang beseitigt, gilt von diesem Zeitpunkt ab § 24 Abs. 1 gilt entsprechend. Ein späterer Zeitpunkt kann festgesetzt werden, der jedoch vor dem Beginn des auf die Bekanntgabe folgenden vierten Kalendermonats liegen muss. der Beträge nach Satz 1 nicht übersteigen. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. 1 Nr. (10) Das Landesgleichstellungsgesetz vom 11. Juli 2009 (GVBl. Dezember 1972 (GVBl. I S. 965) in der jeweils geltenden Fassung sind auf Beamtinnen und Beamte unter 18 Jahren (jugendliche Beamtinnen und Beamte) anzuwenden. 3 und § 40 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt. Freie Planstellen im Bereich desselben Dienstherrn sollen diesen in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten vorbehalten werden, wenn sie für diese Stellen geeignet sind. 4 BeamtStG gilt der Mangel der Ernennung als geheilt, wenn seit der Ernennung ein Jahr und sechs Monate verstrichen sind. 1 und 2 Satz 1 dürfen, auch in Verbindung miteinander, die Dauer von insgesamt 15 Jahren nicht überschreiten. Soweit der Gesamtbetrag der Vergütung für eine oder mehrere ausgeübte Nebentätigkeiten im Kalenderjahr 40 v. H. des jährlichen Endgrundgehalts der Beamtin oder des Beamten übersteigt, liegt ein Versagungsgrund vor. Gleiches gilt für den nicht dienstlichen Besuch politischer Versammlungen in Dienstkleidung und das Tragen politischer Abzeichen zur Dienstkleidung. 2 und 4 LBG" ersetzt. § 66 LBG Landesbeamtengesetz (LBG) Landesrecht Rheinland-Pfalz. die Einzelheiten des Nachteilsausgleichs (§ 23). (5)  Die auszuzahlenden Beihilfen werden je Kalenderjahr, in dem Aufwendungen in Rechnung gestellt worden sind, um folgende Kostendämpfungspauschale gekürzt: bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen und Beamten nach dem Ruhegehaltssatz. 2" durch die Angabe "§ 93 Abs. Der Dienstherr kann im Übrigen aus begründetem Anlass verlangen, dass über eine ausgeübte genehmigungsfreie Nebentätigkeit, insbesondere über deren Art und Umfang, Auskunft erteilt wird. Urlaub unter Fortzahlung der Dienst- oder Anwärterbezüge soll Beamtinnen und Beamten auf Antrag zur Betreuung ihres Kindes bewilligt werden, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist und nach ärztlichem Gutachten an einer Erkrankung im Sinne des § 75 Abs. (4) Sofern die Prüfung der geltend gemachten Aufwendungen gemäß § 66 Abs. 2 SGB IX sind und vor dem 1. Landesdisziplinargesetz Das Landesdisziplinargesetz legt fest, wie Dienstvergehen, das heißt schuldhafte Pflichtverletzungen von Beamtinnen und Beamten, seitens der zuständigen Behörden . (1) Die Anzeigepflicht nach § 41 Satz 1 BeamtStG besteht in den Fällen des § 25 BeamtStG innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren und im Übrigen von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses. (2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere politische Beamtinnen und Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt. 1 sowie die Anzeigen, Mitteilungen und Auskünfte nach § 84 Abs. § 92 LBG, Auskunft an Beamtinnen und Beamte, Informationspflichten des Diensther... § 94 LBG, Entfernung von Personalaktendaten. Im Fall von Satz 1 Nr. Die Anordnung darf höchstens für die Dauer eines Jahres ergehen. Die Beamtinnen und Beamten sowie die Versorgungs- und Altersgeldempfängerinnen und Versorgungs- und Altersgeldempfänger sind auf die Übertragung der Befugnisse hinzuweisen. (2) Im Fall des § 12 Abs. § 2 - Öffentliche Ehrenämter. Das Landespersonalvertretungsgesetz in der Fassung vom 24. Juni 2012 geltende Bestimmungen über L... § 132 LBG, Übergangsbestimmung für Beamtinnen und Beamte auf Zeit, § 133 LBG, Änderung der Arbeitszeitverordnung, § 134 LBG, Änderung der Mutterschutzverordnung, § 135 LBG, Änderung des Landesbesoldungsgesetzes, § 136 LBG, Änderung der Lehrkräfte-Stellenzulagenverordnung. § 9 LBG, Zulassung von Ausnahmen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (zu §... § 10 LBG, Zuständigkeit für die Ernennung, Wirkung der Ernennung (zu § 8 BeamtSt... § 11 LBG, Stellenausschreibung, Feststellung der gesundheitlichen Eignung (zu § ... § 12 LBG, Feststellung der Nichtigkeit der Ernennung, Verbot der Führung der Die... § 13 LBG, Rücknahme der Ernennung (zu § 12 BeamtStG), § 15 LBG, Zugangsvoraussetzungen zu den Laufbahnen. Kinder, die im Familienzuschlag nach dem Landesbesoldungsgesetz vom 18. 2 gelten. (1) Das Verlangen nach § 23 Abs. 3 unberührt. § 61 LBG, Dienstvergehen von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten (zu § 47... § 64 LBG, Mutterschutz und Elternzeit (zu § 46 BeamtStG), § 71 LBG, Ersatz von Schäden bei Gewaltakten, § 71a LBG, Erfüllungsübernahme bei Schmerzensgeldansprüchen, § 72 LBG, Übergang von Ersatzansprüchen auf den Dienstherrn, § 75 LBG, Teilzeitbeschäftigung (zu § 43 BeamtStG), § 75a LBG, Altersteilzeit bis zur gesetzlichen Altersgrenze, § 75b LBG, Altersteilzeit über die gesetzliche Altersgrenze hinaus, § 78 LBG, Höchstdauer von Urlaub und unterhälftiger Teilzeitbeschäftigung, § 79 LBG, Erholungsurlaub, Urlaub aus anderen Anlässen (zu § 44 BeamtStG), § 80 LBG, Wahl in eine gesetzgebende Körperschaft, § 83 LBG, Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten, § 84 LBG, Genehmigungsfreie Nebentätigkeiten, Anzeigepflicht, § 85 LBG, Verfahren bei nebentätigkeitsrechtlichen Entscheidungen, § 86 LBG, Nähere Regelung der Nebentätigkeit, § 89 LBG, Automatisierte Verarbeitung von Personalaktendaten. 1" wird die Angabe "und § 22 Abs. (1) Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte sind die mit polizeilichen Aufgaben betrauten und zur Anwendung unmittelbaren Zwanges befugten Beamtinnen und Beamten der Polizei. Wird die Personalakte nicht vollständig in Schriftform oder nicht vollständig automatisiert geführt, ist in dem Verzeichnis nach § 88 Abs. Die Frist, innerhalb derer Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte bei wiederhergestellter Dienstfähigkeit die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis verlangen können (§ 29 Abs. "(2) Mehrarbeit im Sinne des Absatzes 1 ist jede Dienstleistung, die über 8,5 Stunden täglich oder über 90 Stunden in der Doppelwoche, von jugendlichen Beamtinnen (§ 63 Abs. die Landesverordnung über die Übertragung der Befugnis zur Bestimmung der Zuständigkeit nach dem Landesbeamtengesetz, der Landesdisziplinarordnung, dem Bundesbesoldungsgesetz, dem Landesbesoldungsgesetz, dem Landesreisekostengesetz und dem Landesumzugskostengesetz vom 9. 2 SGB IX sind und nach dem 31. zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den Anforderungen des Dienstes nicht mehr gewachsen sein wird. – Verleihung der Dienstherrnfähigkeit durch Satzung (zu § 2 BeamtStG), – Unmittelbares und mittelbares Beamtenverhältnis, – Hoheitsrechtliche Tätigkeit (zu § 3 BeamtStG), – Beamtinnen und Beamte auf Zeit (zu § 6 BeamtStG), – Zulassung von Ausnahmen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (zu § 7 BeamtStG), – Zuständigkeit für die Ernennung, Wirkung der Ernennung (zu § 8 BeamtStG), – Stellenausschreibung, Feststellung der gesundheitlichen Eignung (zu § 9 BeamtStG), – Feststellung der Nichtigkeit der Ernennung, Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (zu § 11 BeamtStG), – Rücknahme der Ernennung (zu § 12 BeamtStG), – Zugangsvoraussetzungen zu den Laufbahnen, – Bei einem anderen Dienstherrn erworbene Vorbildung und Laufbahnbefähigung, – Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung, – Andere Bewerberinnen und andere Bewerber, – Benachteiligungsverbot, Nachteilsausgleich, – Wechsel der Laufbahn oder des Laufbahnzweigs, – Entlassung kraft Gesetzes (zu § 22 BeamtStG), – Entlassung durch Verwaltungsakt (zu § 23 BeamtStG), – Zuständigkeit, Verfahren und Wirkung der Entlassung, – Wahl in eine gesetzgebende Körperschaft, – Wirkung des Verlustes der Beamtenrechte und eines Wiederaufnahmeverfahrens (zu § 24 BeamtStG), – Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze (zu § 25 BeamtStG), – Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung von Körperschaften (zu § 18 BeamtStG), – Einstweiliger Ruhestand von politischen Beamtinnen und Beamten (zu § 30 BeamtStG), – Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung und Auflösung von Behörden (zu § 31 BeamtStG), – Verfahren bei Dienstunfähigkeit und begrenzter Dienstfähigkeit (zu den §§ 26 und 27 BeamtStG), – Ruhestand bei Beamtenverhältnis auf Probe (zu § 28 BeamtStG), – Wiederherstellung der Dienstfähigkeit (zu § 29 BeamtStG), – Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (zu § 39 BeamtStG), – Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses (zu § 41 BeamtStG), – Annahme von Titeln, Orden und Ehrenzeichen, – Dienstvergehen von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten (zu § 47 Abs. Juli 2012 gewählt sind, findet § 183 Abs. Die Abordnung nach den Sätzen 1 und 2 bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten, wenn sie die Dauer von zwei Jahren übersteigt. 2 LBG" durch die Verweisung "§ 54 Abs. 3 leidet. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung für die Beamtinnen und Beamten. Die Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 erhalten folgende Fassung: Für Beamte des mittleren Dienstes können für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 des mittleren Dienstes abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 v.H. Die Entscheidung nach § 28 Abs. In Halbsatz 1 wird die Verweisung "nach § 75 Abs. Die Vergütung kann höchstens für bis zu 480 Mehrarbeitsstunden im Kalenderjahr gewährt werden. 3 stehen einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand insbesondere dann entgegen, wenn. 2 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes bleibt unberührt.". § 75 Abs. (4) Die Leistungen der Heilfürsorge sind grundsätzlich als Sach- und Dienstleistung im notwendigen und angemessenen Umfang zu gewähren. 1 Satz 3 und Abs. Die Worte "des Betrags" werden durch die Worte "der Beträge" ersetzt und nach der Angabe "Nr. der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. 3 wird die Angabe "§ 2" durch die Angabe "§ 1 Abs. Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit im Beamtenverhältnis im Bereich derselben obersten Dienstbehörde. Leistungen in Fällen einer Empfängnisregelung, eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs und einer nicht rechtswidrigen Sterilisation. bei Behandlungen als Folge medizinisch nicht indizierter Maßnahmen, insbesondere einer ästhetischen Operation, einer Tätowierung oder eines Piercings. der für Rechtspfleger ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage IV ausgestattet werden.". In § 81 Satz 3 wird die Verweisung "§ 50 Abs. 11 und 13, http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?templateID=document&chosenIndex=Dummy_nv_68&task=fliesstext&chosenIndex=Dummy_nv_68&xid=4161782,1, Besoldungsgruppen A 12 bis A 15, B 1, C 1 und C 2, H 1 bis H 3, R 1, W 1, Besoldungsgruppen A 16, B 2 und B 3, C 3, H 4 und H 5, R 2 und R 3, W 2, Besoldungsgruppen B 4 bis B 7, C 4, R 4 bis R 7, W 3, Ausgleich bei vorzeitiger Beendigung einer Teilzeitbeschäftigung, Überleitung aus Anlass der Novellierung des, Bestimmungen zur Mindestversorgung und zu Anrechnungshöchstgrenzen, Übergangsbestimmung aus Anlass der Novellierung des, - in der Reihenfolge der Gesetzesstellen -, Die Zulage beträgt nach einer Dienstzeit von, mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder, beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert wird, an allgemeinbildenden Schulen, soweit nicht anderweitig eingereiht, mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung, mit der Befähigung für das Fach Religion, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 11, mit der Befähigung für dieses Lehramt und bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 11 -, mit der Befähigung für dieses Lehramt und bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung, mit der Befähigung für dieses Lehramt und bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 11, mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen als Primarstufenleiter an einer organisatorisch verbundenen Grund- und Realschule plus mit bis zu 80 Schülern in der Grundschule, mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen als Primarstufenleiter an einer organisatorisch verbundenen Grund- und Realschule plus mit bis zu 80 Schülern in der Grundschule -, als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern, als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -, als Leiter einer Grundschule mit bis zu 80 Schülern, als Leiter einer Grundschule mit bis zu 80 Schülern -, einer Grundschule mit mehr als 540 Schülern, einer Grundschule mit mehr als 540 Schülern -, mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen oder an berufsbildenden Schulen bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung -, mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen oder an berufsbildenden Schulen bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung, als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern -, als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern, mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen als Primarstufenleiter an einer organisatorisch verbundenen Grund- und Realschule plus mit mehr als 80 Schülern in der Grundschule -, mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen als Primarstufenleiter an einer organisatorisch verbundenen Grund- und Realschule plus mit mehr als 80 Schülern in der Grundschule, mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen an einer Integrierten Gesamtschule als der pädagogische Koordinator für die Klassenstufen 5 und 6 -, mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen an einer Integrierten Gesamtschule als der pädagogische Koordinator für die Klassenstufen 5 und 6, mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen an einer Integrierten Gesamtschule als der pädagogische Koordinator für die Klassenstufen 7 und 8 -, mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen an einer Integrierten Gesamtschule als der pädagogische Koordinator für die Klassenstufen 7 und 8, mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen an einer Integrierten Gesamtschule als der pädagogische Koordinator für die Klassenstufen 9 und 10 -, mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen an einer Integrierten Gesamtschule als der pädagogische Koordinator für die Klassenstufen 9 und 10, mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen an einer Kooperativen Gesamtschule als der pädagogische Koordinator für die Klassenstufen 5 und 6, sofern diese Klassenstufen bei jeder Schulart der Gesamtschule vorhanden sind -, mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen an einer Kooperativen Gesamtschule als der pädagogische Koordinator für die Klassenstufen 5 und 6, sofern diese Klassenstufen bei jeder Schulart der Gesamtschule vorhanden sind, mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen an einer Kooperativen Gesamtschule als der Koordinator der schulartübergreifenden Aufgaben für die Sekundarstufe I -, mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen an einer Kooperativen Gesamtschule als der Koordinator der schulartübergreifenden Aufgaben für die Sekundarstufe I, mit mehr als 180 bis zu 540 Schülern oder an einer organisatorisch verbundenen Grund- und Realschule plus mit mehr als 180 bis zu 540 Schülern in der Realschule plus als pädagogischer Koordinator -, mit mehr als 180 bis zu 540 Schülern oder an einer organisatorisch verbundenen Grund- und Realschule plus mit mehr als 180 bis zu 540 Schülern in der Realschule plus als pädagogischer Koordinator, als Leiter einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern -, als Leiter einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern, als Leiter einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern, als Leiter einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -, als Leiter einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern -, als Leiter einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern, mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen -, mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen.

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